Rechtsprechung
BayObLG, 26.07.2000 - 2 ObOWi 17/01 1/Str |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,28206) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- verkehrsrechtsforum.de
Geschwindigkeitsmessungen durch vorausfahrende Beamte unterliegen strengen Vorgaben.
- rechtsanwalt-strafrecht-detmold.de
Geschwindigkeitsmessungen durch Vorausfahrende Beamte - strenge Vorgaben
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BayObLG, 29.06.1998 - 2 ObOWi 266/98
Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren unter Verwendung eines Proof Speed …
Auszug aus BayObLG, 26.07.2000 - 2 ObOWi 17/01 1
Von diesen kann bei Einsatz des Proof-Speed-Meßgeräts nur dann abgesehen werden, wenn es um die Messung der Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs geht, weil dessen Abstand zu dem ihm folgenden Meßfahrzeug - anders als der zwischen dem Meßfahrzeug und dem folgenden Fahrzeug - auf dem Videoband festgehalten und damit durch den Tatrichter nachprüfbar ist (vgl. BayObLGSt 1998, 109/110 = NZV 1998, 421/422). - BayObLG, 20.08.1996 - 2 ObOWi 409/96
Auszug aus BayObLG, 26.07.2000 - 2 ObOWi 17/01 1
Er soll möglichst dem "halben Tacho-Abstand" entsprechen und ca. 100 m bei Geschwindigkeiten von über 90 km/h nicht überschreiten; die Meßstrecke soll nicht kürzer sein als 500 m (BayObLG NZV 1997, 322/323 m.w.N.).